ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) für das „Night of the Prog“ Festival 2019 D

1. Geltung der AGB

Die Veranstaltung „Night of the Prog“ Festival 2019 findet auf der Loreley Freilichtbühne und auf dem ausgewiesenen Festivalgelänge im Kreis Bad Ems in Rheinland-Pfalz statt. Das Festivalgelände umfasst alle Campingflächen, Eventflächen, Parkflächen und das gesamte Gelände der Loreley Freilichtbühne.

 

Diese AGB gelten auf dem gesamten Festivalgelände.

 

Die AGB gelten zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem   Veranstalter sowie der Loreley Venue Management GmbH. Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.

 

Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Park- und Campingordnung an.

 

Für den Veranstalter nimmt das Hausrecht wahr:

Loreley Venue Management GmbH, Alt-Kladow 20, D-14089 Berlin,

Tel: +49 (0) 30 – 54 85 76 20, e-Mail: office(at)art-emis.com.  

Geschäftsführung: Ulrich Lautenschläger

Handelsregister: 199691 B des Amtsgerichts Charlottenburg

 

 

2. Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe

Die Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten ist grundsätzlich zulässig, es sei denn

- gegen den Dritten besteht ein Hausverbot

 

- das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis übertragen als für den Nennpreis der Eintrittskarte bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf

 

- der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere an vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet.

 

- bei Veräußerung zu Zwecken von Werbung, im Rahmen nicht autorisierter Reisepakete, Bonuszugaben oder im Rahmen von Gewinnspielen

 

- Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen weitergibt, zahlt dem Veranstalter bzw. dem Ausübenden des Hausrechts eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter sowie der Ausübende des Hausrechts berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte einzuziehen.

 

3. Campen

Inhaber eines Festival-Tickets inklusive Campen sind berechtigt ab dem 19.07.2019 ab 16:00 Uhr die ausgewiesene Camping-Area für Zelte bzw. für Wohnmobile zu betreten und ihr Zelt aufzubauen. Die Abreise nach dem Festival erfolgt bis Montag, 22.07.2019 bis 12:00 Uhr. Camping ist nur in den hierfür vorgesehenen Flächen erlaubt. Campingtickets werden überprüft. Wildes campen ist strikt untersagt. Bei Zuwiderhandlung wird der doppelte Preis der regulären Tickets erhoben.

 

Auf der NOTP-Campingwiese dürfen keine Fahrzeuge abgestellt werden. Der Parkplatz befindet sich direkt gegenüber der Campingwiese, damit keine weiten Wege gelaufen werden müssen. Es ist strikt untersagt, neben einem KFZ ein Zelt aufzubauen

 

Rettungswege müssen frei bleiben!!!

 

 

4. Wohnmobile

Wohnmobile u.ä. sind erlaubt, haben allerdings einen eigenen Stellplatz und werden nicht mit Strom versorgt.

 

Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO.

 

 

5. Essen & Trinken auf dem Campinggelände

Besucher können zur Selbstverpflegung Essen und Trinken mit auf die Campingwiese bringen. Das Mitbringen von Glas ist verboten!

Gaskocher sollten vor Abreise noch einmal überprüft werden. Absolute Vorsicht beim Umgang selbst ist geboten. Mit defektem Material gefährdet man nicht nur sich selbst, sondern auch andere Festivalbesucher.

 

Das Kochen im Zelt ist verboten und ist nur im Freien gestattet.

Offenes Feuer ist auf dem gesamten Camping- und Festivalgelände verboten!

Gasbehälter dürfen nur geringen Mengen auf das Campinggelände mitgebracht werden.

 

 

6. Einlass; Einlasskontrolle

Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festival-bändchen (auch Wristband genannt) möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die auf dem Festivalgelände gegen das Bändchen eingetauscht wird. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Festivalbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder versehrte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit.

 

Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Infields & Bühnenbereichs, eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

 

Der Veranstalter bzw. der Ausübende des Hausrechts behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 7, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

 

 

7. Verbotene Gegenstände

Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten;

 

- Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne),  Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Shirts von rechten Bands, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art (z. B. Metalbibel), einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

 

- ohne vorherige schriftliche Genehmigung die Nutzung von Foto-, Film-, Videokameras oder sonstigen Aufnahmegeräten, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

 

- auf dem Veranstaltungsgelände, insbesondere dem Bühnengelände, sind zudem nicht erlaubt:

 

Jegliche Form von Glasbehältern (auch Parfümflaschen), Camelbags, Kanister,  Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.), CS-Gas,Pfefferspray, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse.

 

Der Veranstalter bzw. der Ausübende des Hausrechts ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

  

8. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen

Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie der Loreley Venue Management GmbH und ihrem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Park- und Campingordnung des „Night of the Prog“ Festivals. Den Weisungen des Ordnungs- u. Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

 

Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:

- verbotene Gegenstände (Ziff. 7) mitzuführen,

- körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,

- Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,

- die “Wall of Death“ oder den „Circle Pit“ auszuüben,

- außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,

- bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,

- ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters bzw. des Ausübenden des Hausrechts gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt,

- Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind,

- auf die Bühne, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.

 

Das Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters bzw. des Ausübenden des Hausrechts sind verboten.

 

Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 6,7 und 8 verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter bzw. der Ausübende des Hausrechts vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem „Night of the Prog“ Festival eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen. Der Sachverhalt wird bei der Polizei zur Anzeige gebracht.

 

Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter bzw. der Ausübende des Haurechts verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit. Der Eintrittspreis wird dann nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter bzw. dem Ausübenden des Hausrechts für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

 

9. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

Wird das „Night of the Prog“ Festival abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.

 

Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das „Night of the Prog“ Festival sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des „Night of the Prog“ Festival aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter bzw. dem Ausübenden des Hausrechts kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

 

Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter der Veranstaltung gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich bekannt geben.

 

 

10. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Dem Besucher ist bewusst, dass bei Veranstaltungen auf der Loreley Freilichtbühne, insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter bzw. der Ausübende des Hausrechts  sorgt durch geeignete technische Ausstattung, durch Lautstärke-begrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

 

11. Jugendschutz

Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

 

Beim „Night of the Prog“ Festival haben Kinder unter 10 Jahren keinen Zutritt zum Bühnengelände. Auf der Camping Area haben Kinder nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

 

Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren dürfen sich nach 24.00 Uhr nur noch auf dem Campinggelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.

 

Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

 

 

12. Haftungsbeschränkung

Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter, seine Erfüllungsgehilfen sowie der Ausübende des Hausrechts haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. An-sprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

 

Der Veranstalter bzw. der Ausübende des Hausrechts haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.

 

 

13. Recht am eigenen Bild

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des „Night of the Prog“ Festivals, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters, des Ausübenden des Hausrechts und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

 

 

14. Anwendbares Recht; Sonstiges

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Der Ausübende des Hausrechts behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

 

Vor der Bühne des Festivalgeländes ist ausreichend Platz für alle Besucher der Veranstaltung. Den Weisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

 

 

St. Goarshausen im November 2018